Die verschiedenen Betäubungsmittel
Nach § 1 BtMG sind Betäubungsmittel die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführten Mittel und Zubereitungen. Diese Liste ist abschließend.
Anlage I beinhaltet Betäubungsmittel, die nicht verschrieben werden dürfen, da sie für medizinische Zwecke ungeeignet sind. Unnötig zu erwähnen, dass der Besitz o.ä. dieser Mittel auch verboten ist. Zur Anlage I gehören z.B. Cannabispflanzen, Cannabinoide, Haschisch, Mescalin, LSD, Heroin, Psilocin, Psilocybin, MDA, MDMA, MDE u.v.a.
Anlage II listet verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel auf; diese Stoffe dienen als Grundstoffe für die Arzneimittelherstellung, dürfen aber nicht verschrieben oder verabreicht werden. Hier finden sich beispielsweise Codein und Methadon.
In Anlage III sind verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel aufgeführt. Diese Mittel sind auch verschreibungspflichtig , was den Umgang mit Ihnen ohne Erlaubnis grundsätzlich unter Strafe stellt. Hierzu gehören Amphetamin, Cocain, Methamphetamin, Morphin, Opium, Amobarbital, Pentobarbital, Allobarbital und Diazepine.
Die ausführlichen Anlagen finden sich hier.
Neben dieser juristischen Einteilung lassen sich Betäubungsmittel auch nach ihrer Wirkung einteilen, nämlich in Psychedelika, Narkotica und Stimulantia.
Psychedelica sollen eine bewußtseinserweiternde Wirkung haben. Zu Ihnen zählen alle aus Cannabis gewonnenen Mittel (" Cannabinoide "), wie zB Haschisch und Marihuana, außerdem LSD, die Wirkstoffe aus manchen Pilzen (zB " Psilos "), sowie die sog. "Designer-Drogen", also MDA und MDMA (" Ecstasy ").
Zu der Gruppe der Narkotica zählen die Opiate, also u.a. Heroin, Morphin und Codein. Als Opiate bezeichnet man alle Stoffe, die aus dem Schlafmohn und seinen Bestandteilen gewonnen werden. Zu den Bestandteilen des Schlafmohns gehört Morphin. Streng genommen ist Morphin der Grundstoff und sind Heroin und Codein Derivate.
Schließlich werden als Stimulantia die Drogen bezeichnet, die eine aufputschende Wirkung haben. Zu den Mitteln mit einer natürlichen Aufputschwirkung gehören Cocain, zu den synthetischen besonders die Amphetamine ("Speed").
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Betäubungsmitteln. Es wurde der Rechtsprechung überlassen, die Mittel zu gewichten. Folgende Gewichtung hat sich herausgebildet: Heroin gilt als die gefährlichste Droge, danach kommt Kokain, gefolgt von Amphetamin, während Haschisch als "weiche Droge" als die ungefährlichste gilt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer viel zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1994 (BVerfG 1994, 1577) keineswegs die Straffreiheit des Besitzes kleinerer Mengen von Cannabis "festgelegt"; in dieser oftmals falsch verstandenen Entscheidung hat das Gericht lediglich festgestellt, dass die gesetzliche Gleichbehandlung aller Drogen nicht verfassungswidrig ist, da die Tatgerichte die Möglichkeit haben, durch Absehen von Strafe oder Einstellung des Verfahrens der geringeren Gefährlichkeit von beispielsweise Cannabis Rechnung zu tragen.
Weitere Informationen zu "Ecstasy" gibt es hier .
Straftaten und Begehungsweisen
Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos; in fast allen Fällen dürfte jedoch der Erwerb oder Besitz als vorgelagerte Begehungsalternative nachweisbar sein. Eine Ausnahme ist der Fall, dass eine andere Person dem Konsumenten das Rauschgift injiziert; in diesen Fällen fehlt es an der Verfügungsgewalt des Konsumenten und ist die Nutzung der Drogen straflos (LG München I 1984, 77).
Die Rechtsprechung unterscheidet überraschenderweise zwischen dem Fall, dass am Joint gezogen und dieser dann zurückgegeben wird (dann strafloser Nicht-Besitz, bloßer Konsum, OLG Oldenburg NStZ 1982, 121), und dem Fall, dass der Joint nach dem Inhalieren in die Runde weitergereicht wird (dann Strafbarkeit wegen unmittelbarer Gebrauchsüberlassung, BayObLG NStZ-RR 1998, 149). Ausführungen dazu, wie diese "Wortklauberei" mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz zu vereinbaren ist, würden den Rahmen dieser Übersicht sprengen.
Anbau
Anbau umfasst alle die Tätigkeiten, die auf die Aufzucht von Pflanzen, die der Gewinnung von Betäubungsmitteln dienen können, gerichtet sind.
Herstellen
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG umfasst der Begriff des Herstellens die Tathandlungen gewinnen, anfertigen, zubereiten, be- oder verarbeiten, reinigen und umwandeln.
Schwierig ist oftmals die Abgrenzung zum Anbau. Nach der Rechtsprechung sollen zwei selbständige Taten vorliegen, wenn der Täter eigene Cannabispflanzen aberntet: Solange die Pflanzen im Topf stehen, liegt Anbau vor; sobald die Blätter abgeschnitten werden, beginnt die Ernte und damit der Tatbestand des Herstellens (BayObLGSt 2001, 166).
Handeltreiben
Unter das Handeltreiben fällt eine Vielzahl von Begehungsweisen, beispielsweise neben dem "klassischen" Handeln auch der Transport, das Anwerben von Kurieren, das Eintreiben des Kaufpreises, also alles, was auf den Absatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist. Selbst Verhandlungen über den Erwerb von Betäubungsmitteln, bei denen keine Einigung erzielt wird, fallen unter den Begriff des Handeltreibens (BGHSt 1997, 589).
Der Große Senat für Strafsachen beim BGH prüft im Moment, ob eine solche Auslegung nicht zu weitgehend ist, da so kaum Abgrenzungsmöglichkeiten zu Vorbereitungs- und Versuchshandlungen und Tätigkeiten eines Gehilfen und solchen eines Haupttäters möglich sind.
Abgabe
Unter Abgabe versteht man die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne Gegenleistung (BGH StV 1999, 428). Nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG beträgt die Mindeststrafe ein Jahr, wenn die Abgabe an Minderjährige erfolgt. Unterschieden werden muss die Abgabe von der Überlassung zum Gebrauch; bei der Überlassung zum Gebrauch erlangt der Empfänger nämlich keine eigene Verfügungsgewalt.
Veräußerung
Erfolgt die Abgabe gegen Entgelt, handelt es sich um eine Veräußerung. Erfolgt die Veräußerung mit Gewinnerzielungsabsicht, so liegt bereits Handeltreiben vor, da der Täter dann das für das Handeltreiben notwendige Merkmal des Eigennutzes aufweist.
Besitz
Besitz von Betäubungsmitteln muss von einem Herrschaftswillen getragen sein. Daher begründet derjenige, der Betäubungsmittel in Empfang nimmt, um sie sofort zu konsumieren, keinen Besitz (BayObLG StV 2002, 263). Gleiches gilt für Personen, die Betäubungsmittel an sich nehmen, um sie zu vernichten (OLG Frankfurt StV 1987, 443) oder vor einem potentiellen Konsumenten zu verstecken (BayObLG 4 St 186/82).
Hier gibt es einige Informationen zum Cannabisbesitz zu medizinischen und therapeutischen Zwecken.
Überlassen
Das Überlassen zum unmittelbaren Gebrauch ist gewissermaßen die Kehrseite des straflosen Eigenkonsums: Wer einem anderen Betäubungsmittel zum sofortigen Verzehr überlässt, macht sich strafbar; der andere, der die Betäubungsmittel an Ort und Stelle konsumiert, bleibt straffrei, da es sich hierbei um eine Selbstschädigung handelt. Schutzgut des BtMG ist die "Volksgesundheit"; wer Betäubungsmittel selbst konsumiert, kann dadurch nicht andere gefährden.
Öffentliche Mitteilung einer Gelegenheit zum BtM-Erwerb
Strafbar macht sich auch, wer einem größeren Kreise, beispielsweise in Chat-Rooms im Internet, bekannt macht, wo Betäubungsmittel zu erwerben sind. Hiervon ausgenommen sind selbstverständlich sog. "Fixerstuben" o.ä.
Verschaffen der Gelegenheit zum Verbrauch
Nach dieser Vorschrift macht sich nicht schon derjenige strafbar, der zulässt, dass in seiner Wohnung BtM konsumiert werden; der Täter muss den Konsum irgendwie fördern, indem er zumindest für den Konsum begünstigende Umstände sorgt (BayObLG, MDR 1983, 75). Ähnliches gilt dann, wenn die Wohnung ausschließlich zum BtM-Konsum überlassen wird (OLG Frankfurt, StV 1989, 20).
"Bremer Brechmitteleinsatz"
Ende 2004 wurde einem des Drogenhandels verdächtigen Schwarzafrikaner auf einer Bremer Polizeistation gegen seinen Willen ein Brechmittel verabreicht, da man vermutete, der Verdächtige könne mit Staniolpapier zu Kugeln geformtes Kokain verschluckt haben. Tatsächlich kamen auch einige Kugeln zum Vorschein. Im Verlauf der mehr als 20minütigen Behandlung fiel der Verdächtige jedoch ins Koma und verstarb einige Tage später.
Die Staatsanwaltschaft Bremen leitete Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten sowie einen ebenfalls anwesenden Notarzt ein. In der Öffentlichkeit wurde die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln im allgemeinen und besonderen diskutiert.
Die Zulässigkeit dieser Maßnahme richtet sich grundsätzlich nach § 81 a StPO. Danach sind "körperliche Eingriffe" dann zulässig, wenn sie "von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst" vorgenommen werden.
Daher wird die Bremer Staatsanwaltschaft insbesondere prüfen, ob der handelnde Arzt das Brechmittel fachgerecht verabreicht hat.
Verschiedentlich wird aber auch vorgebracht, das zwangsweise Verabreichen von Brechmitteln sei generell unzulässig (so ZB das OLG Frankfurt in einer Entscheidung aus dem Jahre 1997). Die Unzulässigkeit wird damit begründet, dass ein derartiger Eingriff unverhältnismäßig sei, da insbesondere das Abwarten des Zutagetretens der Drogen auf natürlichem Wege ein weniger einschneidendes Mittel sei.
Neuer Grenzwert für Haschisch am Steuer
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts handelt nicht mehr automatisch ordnungswidrig, wer unter Einfluss von Betäubungsmitteln Auto fährt.
Bisher war Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Geldbuße nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Erteilung eines Fahrverbots nach § 25 StVG, dass der Verkehrsteilnehmer überhaupt eine nachweisbare Menge an Betäubungsmitteln im Blut hatte. Ein der Alkoholkonzentration (0,5 Promille) entsprechender Grenzwert fehlt bislang. Dies schränke die allgemeine Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise ein.
Bei Erlass der entsprechenden Regelung im StVG war man davon ausgegangen, dass der Nachweis von beispielsweise Cannabis im Blut eine entsprechende Einwirkung auf die Fahrtüchtigkeit indiziert. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass durch immer modernere Nachweismethoden der Konsum berauschender Mittel auch dann noch nachgewiesen werden könne, wenn die Fahrtüchtigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Ein Wert von 0,5 Nanogramm des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) reiche für die automatische Annahme von Fahruntüchtigkeit nicht mehr aus. Dies sei grundsätzlich erst ab 1,0 Nanogramm der Fall.
Zu beachten ist, dass diese Grenze nur für den Konsum von Cannabis, also Haschisch oder Marihuana, gilt. Neben Cannabis ist im StVG das Autofahren unter Einfluss folgender Betäubungsmittel untersagt:
Heroin (Wirkstoff: Morphin), Morphin (Morphin), Kokain (Benzoylecgonin), Amphetamin (Amphetamin) und sog. "Designer-Drogen" mit dem Wirkstoff Methylendioxyethylamphetamin (MDE) bzw. Methylendioxymethamphetamin (MDMA).
Die Aufzählung ist abschließend. Nach einer Entscheidung des OLG Thüringen (Az. 1 Ss 318/04) ist die Substanz Methamphetamin nicht gleichbedeutend mit dem Wirkstoff Amphetamin oder Methylendioxymethamphetamin (MDMA); wer unter Einfluss von Methamphetaminen fährt, verstößt also nicht gegen § 24a StVG. Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann.
Ob die 1,0-Grenze auch für diese Wirkstoffe gilt, bleibt abzuwarten.