Von einer Tat kann dann noch zurückgetreten, wenn die Aufgabe der Tatausführung freiwillig erfolgt. Freiwilligkeit kann nur dann noch vorliegen, wenn der Täter es für möglich hält, dass er sein Vorhaben noch vollenden kann. Um die Freiwilligkeit zu verneinen müsste das Gericht dem Angeklagten daher nachweisen, dass er sich zur Aufgabe der Tat gezwungen sah. Die Umstände, aus denen sich diese Zwangsempfindung ergibt, müssen dabei vom Gericht genau dargelegt sein (Vgl. 5 StR 316/13).