Die beiden Angeklagten und das Opfer waren zum Tatzeitpunkt Insassen der Justizvollzugsanstalt Landshut. Innerhalb von zehn Tagen wurde das Opfer neun Mal zu einer sexuellen Handlung an einem der Angeklagten durch Schläge des anderen Angeklagten genötigt. Bei erneuten Verhandlung, so der BGH, sei zu berücksichtigen, dass unter solchen Umständen auch kurze, nicht intensive Berührungen sexuelle Handlungen darstellen können und den Tatbestand der ggf. schweren sexuellen Nötigung erfüllen. Zudem müsse festgestellt werden, inwieweit der Angeklagte, dem die Berührungen galten; der Körperverletzung mitschuldig ist. (Vgl. BGH 1 StR 447/11)