Bleibt ein Angeklagter bei der Urteilsverkündung trotz Ermahnung sitzen, so stellt dies eine "Ungebühr" im Sinne des § 178 GVG dar. Zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gehört das Beachten eines Mindestmaßes an äußerer Form. Zwar ist das Erheben bei Eintreten des Gerichts und Urteilsverkündung gesetzlich nicht geregelt. Trotzdem stellt das Nichtbeachten dieser Förmlichkeit eine Ungebühr dar. In diesem Fall kann ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu einer Woche verhängt werden (Vgl. OLG Celle 1 Ws 504/11).