Auch bei einem Betäubungsmittelgeschäft einer gewissen Größenordnung (hier: 1 kg Methamfetamin) erübrigen sich nicht von vornherein Ausführungen zur Eigennützigkeit. Es ist denkbar, dass ein Mitangeklagter auch bei einem derartigen Geschäft fremdnützig handelt und damit nicht wegen Handeltreibens strafbar ist. (Vgl. BGH 2 StR 563/13)