Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt worden. Das Gericht hatte einen minder schweren Fall angenommen und war von einer Mindeststrafe von 6 Monaten ausgegangen. Tatsächlich beträgt die Strafuntergrenze 3 Monate. Es ist nicht auszugehen, dass das Gericht bei Kenntnis der tatsächlichen Strafuntergrenzen zu einem anderen Strafmaß gelangt wäre. Daher war das Urteil insoweit aufzuheben.