Der Angeklagte verursachte einen Verkehrsunfall. Eine hierauf entnommene Blutprobe erbrachte einen Benzoylecgonin-Wert von 387 ng/ml und eine Kokainkonzentration von 14,6 ng/ml. Der von der "Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle" (Grenzwerte-Kommission) empfohlene Grenzwert für Benzoylecgonin beträgt 75 ng/ml.
Allein das Feststellen der Überschreitung des Grenzwerts (hier um das Fünffache) rechtfertigt keine Verurteilung nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB. Allgemeingültige Erfahrungssätze, nach denen feststünde, dass ab einem bestimmten Grenzwert jedenfalls rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit vorliege, existieren nach wie vor nicht. Die Empfehlungen der "Grenzwerte-Kommission" stellen lediglich Messwerte dar, ab denen eine Blutwirkstoffkonzentration sicher nachgewiesen werden kann. Eine Aussage über die Wirkung treffen sie nicht.
Daher bedarf eine Verurteilung weiterer Beweisanzeichen.
(Vgl. BGH 4 StR 477/11)