Arztstrafrecht – Rechtsprechung

Arzt aus EU-Ausland, der vorübergehend in Deutschland ohne Approbation praktiziert, macht sich nicht strafbar wegen Verstoßes gegen die BÄO. Er muss jedoch auf die Umstände des Ruhens seiner Approbation hinweisen; ansonsten ist eine Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam und damit eine Körperverletzung (BGH 3 StR 385/04).

Ein Aufklärungsmangel kann nur dann zu einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt worden wäre (BGH 1 StR 300/03)

Zum Umgang mit verseuchten Blutkonserven (BGH 3 StR 442/99)

Voraussetzungen für das Verhängen eines Berufsverbots (BGH 1 StR 319/03)

Verstoß gegen das Transfusionsgesetz (BGH 1 StR 269/02)

Vorsätzliche Körperverletzung durch bewusstes Überschreiten der durch die Einwilligung erteilten Behandlungsbefugnis (BGH 5 StR 592/02)

 

Abrechnungsbetrug

Abrechnung von Behandlungen, die nicht medizinisch indiziert waren und die der Arzt auf Drängen des Patienten verordnet hat; Untreue durch den Arzt gegenüber dem Versicherer, Beihilfe des Patienten hierzu (BGH 4 StR 239/03)

Arzt, der keine Zulassung als Kassenarzt besitzt und einen anderen (Kassen-)Arzt als Strohmann einsetzt(BGH 3 StR 161/02)