Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO, 72, 72a JGG

Die wichtigste Frage, die sich im Zusammenhang mit Untersuchungshaft stellt, lautet: Wie komme ich wieder raus?

Die U-Haft wird aufgehoben, wenn ihre Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen (I.) , wenn sie unverhältnismäßig ist (II.), wenn der Beschuldigte haftunfähig ist (III.) oder wenn Gründe für eine Haftverschonung vorliegen (IV.).

 

I. Die Voraussetzungen der U-Haft liegen nicht vor.

Die Anordnung der U-Haft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes (Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr).

1. Wegfall des dringenden Tatverdachts

Um einen dringenden Tatverdacht auszuräumen, kann der Beschuldigte versuchen zu beweisen, dass er unschuldig ist.

Voraussetzung der Untersuchungshaft ist nämlich, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, die Tat also rechtswidrig oder schuldhaft begangen wurde. Zur Ausräumung des dringenden Tatverdachts können beispielsweise Zeugen benannt werden, die den Beschuldigten entlasten.

2. Wegfall des Haftgrundes

a) Wegfall des Haftgrundes der Fluchtgefahr

Der Beschuldigte kann Umstände anführen, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Keine Fluchtgefahr liegt vor, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung stellt, als dass er sich ihr entzieht.

Indizien für eine Fluchtgefahr sind u.a. häufige Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel, Verwendung falscher Namen oder Papiere, Flucht bereits in einem früheren Verfahren, Neigung zu Glücksspiel oder Drogenkonsum, keine festen sozialen Bindungen und kein fester Aufenthaltsort.

Kann also nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte in ein geordnetes familiäres Umfeld zurückkehrt, möglicherweise einer Arbeit nachgeht, so könnte dies im Einzelfall zur Aufhebung des Haftbefehls und damit zur Entlassung aus der U-Haft führen.

b) Wegfall des Haftgrundes der Verdunklungsgefahr

Der Beschuldigte kann zeigen, dass er bei der Aufklärung des Tatvorwurfs mithelfen wird. Neben der Fluchtgefahr ist ein weiterer Haftgrund die Verdunklungsgefahr. Sie besteht, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte auf Beweismittel einwirken könnte.

Die einfachste Möglichkeit, die Verdunklungsgefahr zu entkräften, ist ein Geständnis. Dieses sollte natürlich nur dann abgelegt werden, wenn es auch der Wahrheit entspricht.

II. Verhältnismäßigkeit

Neben den genannten Voraussetzungen muss die Haft auch verhältnismäßig sein.

Die U-Haft ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Aufklärung und die rasche Durchführung des Verfahrens nicht anders gewährleistet werden kann. Hierbei sind abzuwägen die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Beschuldigten und die Bedeutung der Strafsache, insbesondere die Rechtsfolgenerwartung. Da es bei dieser Abwägung ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind allgemeine Ausführungen kaum möglich.

 

III. Haftunfähigkeit

Der Beschuldigte ist aus der U-Haft zu entlassen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dem weiteren Vollzug entgegenstehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der weitere Vollzug eine konkrete Lebensgefahr für den Beschuldigten bedeuten würde. Der weitere Vollzug muss aber ursächlich für die Gefahr sein, die Lebensgefahr dürfte "draußen" also nicht bestehen.

Auf der anderen Seite soll Haftunfähigkeit wegen akuter Selbstmordgefahr nur dann gegeben sein, wenn die Suizidialität unabhängig von der Haft besteht, die Haft also nicht Auslöser der Selbstmordgedanken ist [OLG Köln 2 Ws 623/03]. In diesen Fällen gehe die Gefahr eher von dem Beschuldigte aus als von der Anstalt.

Haftunfähigkeit wegen Geisteskrankheit soll beispielsweise (erst) dann vorliegen, wenn der Beschuldigte infolge seines krankhaften psychischen Zustandes nicht mehr ansprechbar ist [ KG 5Ws272/04 ].

 

IV. Haftverschonung

Grundsätzlich darf U-Haft nur dann vollzogen werden, wenn der Zweck der U-Haft mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.

Als Alternative zur U-Haft wegen Fluchtgefahr kommen vielfältige Mittel in Betracht; in § 116 StPO sind beispielhaft einige Maßnahmen und Weisungen aufgezählt.

So kann dem Verdächtigen aufgegeben werden, sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden, die Wohnung nur in Begleitung einer anderen Person zu verlassen, oder einen angemessenen Geldbetrag als Kaution zu hinterlegen. Auch das Anlegen elektronischer "Fussfesseln" gehört zu diesen Maßnahmen.

Ist die U-Haft wegen Verdunklungsgefahr angeordnet worden, so kann dem Verdächtigen aufgegeben werden, mit bestimmten Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, keinen Kontakt aufzunehmen.